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Einzige Rechtsordnung

Der entgegengesetzte Fall (zu dem im 3. Abschnitt besprochenen) wäre eine einzige (Welt-) Rechtsordnung mit identischen Rechtsnormen in jedem Land, ausgedrückt in den jeweiligen National- bzw. Amtssprachen eines Landes. Eine optimale Identität der Rechtsnormen könnte in einem solchen - reichlich utopischen - Fall allerdings nur erreicht werden duch eine maximale Harmonisierung der Bedeutungen (Inhalt und Umfang) der Rechtsbegriffe und der mehrsprachigen Gesetzestexte. Eine völlige Identität wäre natürlich unerreichbar, «da eine Sprache niemals imstande ist, eine andere gänzlich zu ersetzen» (B.L.Whorf / J.G.Ebel). In diesem utopi

schhen Fall einer universalen Rechtsordnung würde sich eine Rechtsvergleichung natürlich erübrigen.

Eine etwas ähnliche Situation besteht zwar bereits innerhalb derjenigen Länder, welche - zumindest auf Bundesebene - wohl eine einzige Rechtsordnung (bzw. eine Kommunikationsgemeinschaft,), aber zwei oder sogar mehrere Nationalsprachen bzw. Amtssprachen (d.h. zwei oder mehrere Sprachgemeinschaften) haben, wie dies z.B. in Kanada (kanadische Provinz Québec!) oder in der Schweiz der Fall ist. Zu erwähnen ist hier auch Belgien, mit den drei Amtssprachen Französisch, Niederländisch und Deutsch.

Eine Folge dieser Mehrsprachigkeit im Rechtsbereich ist eine zwei- oder dreisprachige Gesetzgebungsprozedur und somit (Bundes-) Gesetzestexte in zwei oder (Schweiz) sogar drei verschiedenen Fassungen. In der Schweiz gelten diese als gleichberechtigt.18 Dies kann u.U. - bei Widerspruch zwischen den Übersetzungen - zu schwierigen Gesetzesinterpretationsproble-men führen. Auch in diesem eminent praktischen Fall erübrigt sich natürlich eine Rechtsvergleichung innerhalb der nationalen (bundesstaatlichen) Rechtsordnung. An ihre Stelle tritt ein Abwägen der verschiedenen Auslegungselemente.

Auf den Fall der «einzigen Rechtsordnung» der Europäischen Union (EU) bzw. des Staatengemeinschaftsrechts der EU werden wir im Kapitel V. 1. Abschnitte d. - f., ausführlicher zu sprechen kommen.