Rechtsordnungen, Rechtskreise und Sprachen
a. Zwischen Sprachen und nationalen Rechtsordnungen
Innerhalb nationaler Rechtsordnungen lassen sich die folgenden Permutationen feststellen:
(1) In den meisten Ländern gehen eine nationale Rechtsordnung und eine Nationalsprache Hand in Hand, z.B. in Frankreich, Deutschland, Italien, Schweden, Norwegen, den Vereinigten Staaten (auf Bundesebene) usf. Mit andern Worten: Kommunikationsgemeinschaft (K) und Sprachgemeinschaft (L) decken sich.
(2) In gewissen anderen Ländern, wie z.B. in Kanada oder in der Schweiz, existieren (auf Bundesebene) eine nationale Rechtsordnung, aber zwei oder sogar mehrere Nationalsprachen (bzw. Amtssprachen). Dort haben wir somit einen Wechsel der Sprachgemeinschaft L bei gleichbleibender Kommunikationsgemeinschaft K.
(3) In Grossbritannien z.B. haben wir anderseits eine Nationalsprache, aber zwei Rechtsordnungen: englisches Recht und schottisches Recht: Wechsel der Kommunikationsgemeinschaft K bei gleichbleibender Sprachgemeinschaft L.
Recht häufig werden jedoch gewisse Sprachen, wie z.B. das Englische, Französische, Deutsche, Spanische, Portugiesische, Arabische usf. nicht exklusiv innerhalb einer oder zwei nationalen Rechtsordnungen verwendet, sondern über Fachübersetzungen. (Deutsch in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Luxemburg und Liechtenstein; Französisch in Frankreich, Belgien, der Schweiz und Luxemburg; Niederländisch in den Niederlanden und in Belgien; usf.
b. Zwischen Sprachen und Rechtskreisen
Ein Zusammenhang besteht nicht nur zwischen gewissen Sprachen und gewissen nationalen Rechtsordnungen, sondern es lässt sich auch ein enger Zusammenhang zwischen gewissen Sprachen und gewissen Rechtskreisen (im Sinne von Rechtsgruppen oder Rechtsfamilien) beobachten, zum Beispiel: zwischen dem Englischen und dem Common Law (Anglo-ameri-kanischer Rechtskreis); zwischen der deutschen Sprache und dem römischen Recht (römisch-deutscher Rechtskreis); zwischen dem russischen und dem (in den ehemals kommunistischen Ländern des früheren Ostblocks even-tuell heute noch bestehenden) kommunistischen (sowjetischen) Recht (kommunistischer Rechtskreis); zwischen dem arabischen und dem islamischen Recht (religiöser Rechtskreis).
Was die Vergangenheit anbelangt, so ist das berühmteste Beispiel natürlich der enge Zusammenhang, der zwischen der lateinischen Sprache und dem römischen Recht bzw. dem römischen Rechtskreis bestand.
Have a pleasant trip in Germany with the Mietwagen PreisvergleichWir haben hier somit eine ähnliche Situation wie beim Fall (1) unter lit. a. hievor: Zwar keine Übereinstimmung, wohl aber ein enger Zusammenhang zwischen Sprachgemeinschaft und Kommunikationsgemeinschaft i.w.S., d.h. ein Nexus zwischen L und K. (Allerdings - was L anbelangt -unter Ausserachtlassung der verschiedenen Ausbildungen des Englischen [s. weiter unten] oder des Arabischen [ägyptisches Arabisch, libanesisches Arabisch, Saudi-Arabisch usf.].)