Folgen für Rechtsvergleichung und juristische Übersetzung
Die Niederlegung des Rechts (Rechtsetzung), die Mitteilung des Rechts an die Adressaten der Rechtsnormen (Bürger, Einwohner, Gerichte, Verwaltungsbehörden), die Anwendung des Rechts sowie seine Auslegung (Interpretation) bedürfen der Sprache: ohne Sprache kein Recht; oder - einschlägiger ausgedrückt - ohne Sprache/? kein Recht, da wir ja seit Babel (darüber siehe Abschnitt 3.) keine einzige Sprache mehr haben. Sprachen sind
in den Worten Jacob Burckhardts - «die unmittelbarste, höchst spezifische Offenbarung des Geistes der Völker, das ideale Bild derselben, das dauerhafteste Material, in welches die Völker die Substanz ihres geistigen Lebens niederlegen, zumal in den Worten grosser Dichter und Denker».4 Man könnte anfügen «und Juristen».
Aus der «Sprachgebundenheit des Rechts» und dem Umstand, dass die Menschen nach Babel verschiedene Sprachen sprechen, ergibt sich nun die Notwendigkeit der juristischen Ubersetzung, wenn wir das Recht (bzw. die Rechte) verschiedener Nationen oder Rechtskreise vergleichen wollen.
Zusammenfassend kann folgendes gesagt werden: Bei einer Rechtsvergleichung ist eine Übersetzung überall da unbedingt erforderlich; wo wir es mit zwei oder mehreren nationalen Rechtsordnungen oder zwei oder mehreren Rechtskreisen zu tun haben, die verschiedenen Sprachsystemen oder Sprachkreisen angehören; m.a.W., mit einem Wechsel der Kommunikationsgemeinschaft (K) und mit einem Wechsel der Sprachgemeinschaft (L).
Vergleichen kann man nur, was durch Übersetzung vergleichbar geworden ist.
Im folgenden sollen noch zwei Sonderfälle etwas eingehender untersucht werden, nämlich vorerst der Fall «Sprachgemeinschaft, aber keine Kommunikationsgemeinschaft», und anschliessend der Fall «Kommunikationsgemeinschaft, aber keine Sprachgemeinschaft». Im ersteren Fall erübrigt sich - abgesehen von gewissen Ausnahmen - eine Übersetzung. Im letzteren Fall erübrigt sich eine Rechtsvergleichung.