Sprachgemeinschaft
Wenn wir eine einzige (Welt-) Sprache («Weltverkehrssprache», «Einheitssprache», «Universalsprache») hätten, d.h. sozusagen eine Situation, wie sie laut der Bibel vor Babel bestanden haben soll (Genesis, 11), so wäre natürlich ein Übersetzen nicht nötig.
Das Nächstbeste (rationalistisch gesprochen!) wäre eine <lingua franca>, feine «fränkische Zunge», wie die Mischung des Italienischen mit dem Französischen, Griechischen, Arabischen und Spanischen genannt wurde, welche seinerzeit in der Levante, dem «Morgenland», gesprochen wurde.
Eine klassische <lingua franca> war seinerzeit insbesondere auch das Latein53, und zwar nicht nur zu Römerzeiten, sondern sogar bis in die Neuzeit. So z.B. war das Lateinische die Verkehrssprache in den diplomatischen Verhandlungen zwischen Russland und China in den Jahren 1675-80. Als Übersetzer bzw. Dolmetscher fungierten die Jesuiten, welche dem chinesischen Kaiser in Peking Dienste als Mathematiker und Astronomen leisteten. Der offizielle Text des anschliessenden Vertrags von Nerchinsk, der am 27. August 1689 unterzeichnet wurde, war ebenfalls auf Lateinisch abgefasst/'
Der Versuch, eine allseitig anerkannte künstliche Welt- bzw. Weltverkehrssprache. m.a.W eine «Einheitssprache» (Gadamer), zu schaffen, um damit eine «kunstsprachliche Universalität» zu erreichen, ist bis jetzt gescheitert. Die bekannteste dieser erfundenen Universalsprachen oder «Welthilfssprachen» (WHS), das Esperanto, ist bislang von keiner internationalen Organisation als Amts- oder Arbeitssprache in Betracht gezogen worden.
Seit Ende des zweiten Weltkriegs hat sich insbesondere das Englische in seinen verschiedenen Formen - wie z. B. englisches Englisch, amerikanisches Englisch («Amerikanisch!»), kanadisches Englisch, australisches Englisch, neuseeländisches Englisch, südafrikanisches Englisch usf. - zu einer
Weltverkehrssprache, sozusagen zu einem «anglo-amerikanischen Esperanto» (George Steiner)8 entwickelt. «Ausser der Tatsache, dass das Englische die bedeutendste aller Weltsprachen innerhalb und ausserhalb Europas ist, erfüllt es als Schriftmedium alle nur erdenklichen Funktionen, angefangen von der privaten Sphäre des Briefschreibens über sämtliche Genre der Belletristik bis hin zu den speziellen Bereichen der technologischen Terminologie», schreibt Harold Haarmann. In dieser Beurteilung hat Haarmann die Jurisprudenz nicht erwähnt, und dies wohl zu Recht. In ihrem Fall bestehen Sonderprobleme, die aus der Systemgebundenheit der Rechtssprachen resultieren. (Vgl. dazu Kapitel IV, insbes. Abschnitt 2.c. Rechtssprache als «nationale» Fachsprache).
Allerdings hat weder der Gebrauch des Lateinischen noch die Verwendung des Englischen bzw. des «anglo-amerikanischen Esperanto» als moderne <lingua franca> ein Übersetzen überflüssig gemacht, da diese Sprachen lediglich die Funktion eines (in Komputerterminologie!) «Interface», d.h. eines Verbindungsstücks, eines Mittlers oder Vermittlers zwischen zwei verschiedenen Sprachen hatten bzw. haben: das Englische z.B. zwischen dem Deutschen und dem Norwegischen, zwischen dem Deutschen und dem Schwedischen oder neuerdings zwischen dem Deutschen und mittel- und osteuropäischen Sprachen. (Dazu siehe Kapitel V. 1 .a., Untertitel <Das Englische als «Interface» zwischen einem deutschsprachigen Gesetzestext und einem Gesetzestext in einer slawischen Sprache>) oder «lift» im englischen Englisch («Standard modern British English»), um nur zwei der unzähligen Amerikanismen aufzuführen.
Was speziell unser Thema anbelangt, so ist ein «Übersetzen» natürlich immer da erforderlich, wo die juristischen Fachtermini in den verschiedenen Ausprägungen der englischen Sprache formell und/oder materiell voneinander abweichen. Als Beispiel aus dem bzw. den Steuerrecht(en) könnte der deutsche Fachausdruck «Werbungskosten» (=Erwerbungskosten) (D) /«Gewinnungskosten» (CH) aufgeführt werden, der im «Englischen» «expense of earning profits» und im «Amerikanischen» «costs of producing income» laufet.
Eine ähnliche Situation wie im englischen Sprachkreis generell (Alltagssprache) und speziell (juristische Fachsprache) besteht auch innerhalb des deutschen Sprachkreises (allerdings mit dem Vorbehalt, dass das Deutsche keinen Anspruch erheben kann, eine weltweite moderne <lingua franca> zu sein). Dasselbe gilt für das «Übersetzen» innerhalb anderer Sprachkreise, wie z. B. des Französichen oder des Spanischen, usf.
Aber zurück zum Deutschen. Was die, Alltags-Schriftsprache anbelangt, so haben wir auch im Deutschen verschiedene Ausdrücke für gewisse Objekte (wie z.B. Gehsteig in D - Trottoir in der Deutschschweiz, letzteres allerdings ein Wort aus dem Französischen!). In der deutschen Sprachgemeinschaft übt die Institution des Dudens sowie die geographische und kulturelle Nähe der dem Sprachkreis angehörenden Länder (Deutschland, Österreich, Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein) eine integrierende Wirkung aus. Spezielle Wörterbücher «Schweizerisches (od. Österreichisches) Schrift-Deutsch» sind m.a.W. bis heute allerdings noch nicht herausgegeben worden, im Gegensatz zum englischen Sprachkreis, wo Wörterbücher «Amerikanisch» und «Amerikanisches Englisch» existieren.
Indessen sind - trotz Duden - auch im Deutschen die juristischen Fachtermini in den verschiedenen nationalen Ausbildungen der Schriftsprache bzw. der nationalen Fachsprachen bisweilen ziemlich verschieden, so dass eine Quasi-Übersetzung, d.h. eine /«perlinguale «Übersetzung» notwendig wird.
Ein Beispiel aus der juristischen Terminologie des Privatrechts (Sachenrecht) ist der schweizerische Ausdruck «Wohnrecht», im (Bundes-) Deutschen (BRD) «Wohnungsrecht». Ein anderes Beispiel aus der Terminologie des öffentlichen Rechts ist der schweizerische Ausdruck «Vernehmlassung» (bzw. «Vernehmlassungsverfahren»). Im (Bundes-) Deutschen wird dies als «Anhörung» bzw. «Stellungnahme» bezeichnet, - Ausdrücke, die offenbar nicht absolut äquivalent mit den schweizerischen sind, da sie nicht nur formell, sondern (m. W.) auch materiell vom schweizerischen Terminus abweichen. Dasselbe gilt für die weiter oben bereits erwähnten steuerrechtlichen Fachausdrücke «Werbungskosten» (D) und «Gewinnungskosten» (CH). Ein weiteres Beispiel ist der (bzw. die) schweizerische «Eigenmiet-wert(besteuerung)», auf Bundesdeutsch «Nutzungswert(besteuerung)». Auch diese Ausdrücke bedeuten im Prinzip dasselbe, weichen aber voneinander ab, was ihren materiellen Inhalt anbelangt.